Kundin / Kunde
Trägt Franchise, 10 % Selbstbehalt und die Patientenbeteiligung gemäss den Bestimmungen am Wohnort.
Nachdem Bedarf, Kostenübernahme und Eigenanteil geklärt sind, werden die konkreten Tarife relevant. Wichtig ist dabei: Ein Tarif ist nicht automatisch der Betrag, den Klientinnen und Klienten selbst bezahlen.
Entscheidend ist immer, ob eine Leistung kassenpflichtig ist, privat bezahlt wird oder eventuell durch eine Zusatzversicherung mitfinanziert werden kann. Deshalb sollten Tarife immer im Zusammenhang mit Pflegebedarf, Kostenübernahme und persönlichem Eigenanteil betrachtet werden.
Trägt Franchise, 10 % Selbstbehalt und die Patientenbeteiligung gemäss den Bestimmungen am Wohnort.
Übernimmt bei erfüllten Voraussetzungen die gesetzlich festgelegten Beiträge an kassenpflichtige Pflegeleistungen.
Die Restfinanzierung richtet sich nach den kantonalen und gegebenenfalls kommunalen Bestimmungen.
Die Patientenbeteiligung ist kantonal geregelt und kann je nach Wohnort unterschiedlich hoch ausfallen. Zusätzlich können Franchise und Selbstbehalt der Krankenkasse anfallen.
max. CHF 7.65 pro Tag
max. CHF 15.35 pro Tag
max. CHF 15.35 pro Tag*
max. CHF 7.65 pro Tag
max. CHF 15.35 pro Tag
max. CHF 15.35 pro Tag
*Die Patientenbeteiligung wird im Kanton Bern erst ab dem 65. Lebensjahr erhoben. Die effektive Höhe richtet sich nach der Dauer der Pflegeleistung.
Kassenpflichtige Pflegeleistungen werden nach gesetzlicher Systematik abgerechnet. Dazu gehören A-, B- und C-Leistungen: Abklärung, Beratung und Koordination, Behandlungspflege sowie Grundpflege.
Die Beiträge der Grundversicherung sind schweizweit geregelt. Es handelt sich um fixe Beiträge pro Stunde und nicht um einen Prozentsatz.
Abklärung, Beratung, Koordination
Untersuchung und Behandlung
Grundpflege
Diese Beträge zeigen, welchen Beitrag die Grundversicherung an die Pflegekosten leistet. Sie zeigen nicht automatisch, welchen Betrag Klientinnen und Klienten selbst bezahlen müssen. Die Mindesteinsatzdauer beträgt 10 Minuten. Anschliessend werden die Leistungen auf 5 Minuten aufgerundet.
Hauswirtschaftliche Spitex-Leistungen und Wunschleistungen fallen nicht unter die obligatorische Krankenpflegeversicherung. Sie werden grundsätzlich direkt den Kundinnen und Kunden in Rechnung gestellt.
Je nach Versicherung kann eine Zusatz- oder Unfallversicherung einen Teil der Kosten übernehmen. Die definitive Kostenübernahme richtet sich nach dem jeweiligen Versicherungsvertrag und einer allfälligen Kostengutsprache.
Betreuung, Begleitung und Entlastung im Alltag sind in der Regel nicht automatisch kassenpflichtig. Solche Leistungen werden separat verrechnet und grundsätzlich privat bezahlt.
Dazu gehören zum Beispiel Gesellschaft leisten, Begleitung, Entlastung von Angehörigen oder zusätzliche Unterstützung im Alltag. Je nach Zusatzversicherung kann eine Kostenbeteiligung möglich sein.
Die Wegpauschale gilt ausschliesslich für hauswirtschaftliche Leistungen und Wunschleistungen.
Hauswirtschaftliche Leistungen und Wunschleistungen
Wegpauschale pro Einsatz
Hauswirtschaftliche Leistungen unterstützen Kundinnen und Kunden bei Aufgaben im Haushalt. Sie gehören nicht zum Leistungskatalog der obligatorischen Krankenpflegeversicherung und werden mit CHF 60.00 pro Stunde verrechnet.
Je nach persönlicher Versicherungssituation kann eine Zusatzversicherung einen Teil der Kosten übernehmen.
Psychosoziale Pflege kann wichtig sein, wenn psychische Belastungen, Überforderung, Rückzug, Orientierungsschwierigkeiten oder fehlende Tagesstruktur eine Rolle spielen.
Ob psychosoziale Pflege kassenpflichtig abgerechnet werden kann, hängt von der Bedarfsabklärung, der ärztlichen Verordnung und der konkreten Leistung ab. Nicht kassenpflichtige psychosoziale Unterstützung wird separat verrechnet.
Die Anstellung pflegender Angehöriger wird separat geprüft. Sie hängt vom Pflegebedarf, den kantonalen Vorgaben und den persönlichen Voraussetzungen ab.
Wir prüfen die Anstellung pflegender Angehöriger unter anderem in den Kantonen Zürich, Bern, Aargau, Solothurn, Luzern und Schwyz. In der Abklärung wird festgelegt, welche Pflegeleistungen erbracht werden können, welche Voraussetzungen erfüllt sein müssen und wie die Entlohnung geregelt werden kann.
Je nach Situation können zusätzliche Kosten entstehen. Dazu gehören zum Beispiel Notfalleinsätze, Pikettbereitschaft, Nachtwachen, Sitzwachen oder 24h-Betreuung.
Wochenend-, Nacht- und Feiertagszulage
Fahrspesen bei Begleitung mit dem Auto
Stornierungs-/Umtriebspauschale
Als Nachtzeit gilt 22.00 bis 07.00 Uhr. Vereinbarte Einsätze sind spätestens 48 Stunden vor dem Termin abzusagen. Bei späteren Absagen wird die eingeplante Einsatzzeit beziehungsweise eine Stornierungs-/Umtriebspauschale verrechnet.
Je nach individueller Situation können neben dem eigentlichen Pflegeeinsatz weitere Leistungen notwendig sein, zum Beispiel:
Erstellung und Bearbeitung der Hilfe- und Pflegedokumentation
notwendige vorgängige Abklärungen, beispielsweise im Spital
notwendige Berichte an Krankenversicherungen oder andere Institutionen
Absprachen mit Ärztinnen, Ärzten oder Institutionen
telefonische Beratung von Angehörigen oder Bezugspersonen
Instruktion von pflegenden Angehörigen durch Spitex-Fachpersonal
gewünschte Kontrollanrufe
Bestimmte Leistungen und Aufwendungen werden separat verrechnet. Dazu gehören insbesondere:
von SpitexCare abgegebenes Pflegematerial
Wegpauschale bei hauswirtschaftlichen Leistungen und Wunschleistungen
Fahrspesen bei Begleitung mit dem Auto
Wochenend-, Nacht- und Feiertagszulagen
Stornierungs-/Umtriebspauschale bei kurzfristigen Absagen
In der Bedarfsabklärung prüfen wir gemeinsam, welche Pflege, Betreuung oder Unterstützung benötigt wird. So erhalten Sie mehr Klarheit darüber, welche Leistungen kassenpflichtig sein können, welche Leistungen privat verrechnet werden und welche Tarife in Ihrer Situation relevant sind.