Betreute Person
Die betreute Person übernimmt Franchise und Selbstbehalt sowie – je nach kantonaler Regelung – eine Patientenbeteiligung.
Wer zu Hause Pflege benötigt, fragt sich oft, wer die Kosten übernimmt. Die Antwort hängt davon ab, welche Leistungen benötigt werden und ob sie als anerkannte Pflegeleistungen gelten. Hier zeigen wir Schritt für Schritt, welchen Anteil die betreute Person, die Krankenkasse sowie Gemeinde oder Kanton übernehmen.
Die betreute Person übernimmt Franchise und Selbstbehalt sowie – je nach kantonaler Regelung – eine Patientenbeteiligung.
Die Grundversicherung bezahlt gesetzlich festgelegte Beiträge an anerkannte Spitex-Pflegeleistungen.
Gemeinde oder Kanton übernehmen im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben die Restfinanzierung der anerkannten Pflegekosten.
Die Grundversicherung beteiligt sich an gesetzlich definierten KVG-Pflegeleistungen, sofern der Pflegebedarf fachgerecht ermittelt wurde.
Dazu gehören:
Abklärung, Beratung und Koordination
Untersuchung und Behandlung
Grundpflege
Für Leistungen der Behandlungspflege ist eine ärztliche Anordnung erforderlich. Dazu gehören beispielsweise Wundpflege, Injektionen, das Richten von Medikamenten oder das Messen des Blutzuckers.
Abklärung, Beratung und Koordination mittels Pflegefachperson
Untersuchung und Behandlung, welche ärztlich angeordnet wurden
Unterstützung bei grundlegenden Pflegehandlungen im Alltag
Nach dem Beitrag der Grundversicherung bleiben bei anerkannten Pflegeleistungen weitere Pflegekosten offen. Diese werden über die sogenannte Restfinanzierung gedeckt.
Welche Kosten dafür anerkannt werden und wie hoch der Beitrag von Gemeinde oder Kanton ausfällt, richtet sich nach den gesetzlichen Vorgaben des jeweiligen Kantons.
SpitexCare weist die tatsächlich erbrachten Pflegeleistungen in einer Kostenrechnung aus. Welche Kosten davon für die Restfinanzierung anerkannt werden, bestimmt der jeweilige Kanton.
Von den anerkannten Pflegekosten werden die gesetzlich vorgesehenen Beiträge und Beteiligungen abgezogen. Den verbleibenden anerkannten Betrag übernimmt Gemeinde oder Kanton im Rahmen der Restfinanzierung.
SpitexCare kann die Höhe der Restfinanzierung nicht selbst festlegen.
Nicht alle Leistungen der Spitex gelten als KVG-Pflegeleistungen. Leistungen wie Haushalthilfe, Einkaufen, Begleitung oder allgemeine Betreuung werden grundsätzlich nicht von der obligatorischen Krankenpflegeversicherung übernommen und separat verrechnet.
Dazu können beispielsweise gehören:
Haushaltshilfe und Reinigungsarbeiten
Einkaufen und Zubereiten von Mahlzeiten
Begleitung zu Terminen
Gesellschaft und allgemeine Betreuung
weitere nicht kassenpflichtige Dienstleistungen
Je nach Versicherung und persönlicher Situation kann es sich lohnen, zu prüfen, ob eine Zusatzversicherung einen Teil dieser Kosten übernimmt.