Betreute Person
In der Regel betrifft dies: Die Patientenbeteiligung, der Selbstbehalt und falls noch nicht beglichen - die Franchise.
Nachdem im Rahmen der Bedarfsabklärung der Pflegebedarf für eine Person festgestellt wurde, stellt sich die Frage, wer die Kosten übernimmt. Entscheidend ist dabei, ob es sich um sogenannte ABC-Pflegeleistungen, also kassenpflichtige Pflegeleistungen, handelt. Diese werden anteilig von der betreuten Person, der Krankenkasse und der öffentlichen Hand übernommen. Leistungen, die nicht kassenpflichtig sind, werden von der betreuten Person selbst bezahlt.
In der Regel betrifft dies: Die Patientenbeteiligung, der Selbstbehalt und falls noch nicht beglichen - die Franchise.
Die Krankenkasse bezahlt dabei nicht einfach alle Kosten, sondern leistet einen gesetzlich festgelegten Beitrag an die Pflegekosten.
Die öffentliche Hand übernimmt die Restfinanzierung der anerkannten Pflegekosten. Je nach Kanton oder Gemeinde kann die konkrete Regelung unterschiedlich sein.
Die Grundversicherung der Krankenkasse beteiligt sich nur, wenn ein anerkannter Pflegebedarf besteht und kassenpflichtige Leistungen erbracht werden. Dazu gehören die A-, B-, C-Leistungen Abklärung, Beratung und Koordination sowie Grundpflege.
Die Krankenkasse kann damit Beiträge an Leistungen übernehmen wie Medikamente richten, Wundpflege, Hilfe beim Essen und Trinken, Injektionen und Blutzucker messen.
Wichtig ist, dass die Krankenkasse nicht automatisch alle Kosten vollständig bezahlt. Sie leistet einen gesetzlich festgelegten Beitrag. Die betreute Person beteiligt sich zudem mit Patientenbeteiligung, Selbstbehalt und Franchise, falls noch nicht erreicht.
Abklärung, Beratung und Koordination mittels Pflegefachperson
Untersuchung und Behandlung, welche ärztlich angeordnet wurden
Unterstützung bei grundlegenden Pflegehandlungen im Alltag
Gemeinde oder Kanton übernehmen die Restfinanzierung der anerkannten Pflegekosten. Das bedeutet: Wenn eine Pflegeleistung kassenpflichtig ist, bezahlt die Krankenkasse einen festgelegten Beitrag und die betreute Person ihren Eigenanteil. Der verbleibende Restbetrag wird je nach kantonaler Regelung durch die öffentliche Hand übernommen.
Die genaue Regelung kann je nach Wohnort unterschiedlich sein. Deshalb prüft SpitexCare im Rahmen der Bedarfsabklärung, welche Vorgaben im jeweiligen Kanton oder in der Gemeinde gelten.
Hauswirtschaft, Betreuung oder zusätzliche Wunschleistungen werden in der Regel nicht automatisch von der Gemeinde oder dem Kanton übernommen.