Gemeinde oder Kanton übernehmen die sogenannte Restfinanzierung der anerkannten Pflegekosten. Das bedeutet: Wenn eine kassenpflichtige Pflegeleistung erbracht wird, bezahlt die Krankenkasse einen gesetzlich festgelegten Beitrag. Die betreute Person beteiligt sich mit Patientenbeteiligung, Selbstbehalt und Franchise, falls diese noch nicht erreicht ist.
Was danach noch offen bleibt, wird nicht automatisch nach den internen Kosten der Spitex berechnet. Die Spitex weist ihre Kosten zwar in einer Kostenrechnung aus. Welche Kosten für die Restfinanzierung anerkannt werden, richtet sich aber nach kantonalem oder kommunalem Recht.
Je nach Kanton können dafür unterschiedliche Modelle gelten, zum Beispiel anerkannte Normkosten, Höchstansätze, geprüfte effektive Kosten oder Leistungsvereinbarungen. Deshalb kann die konkrete Regelung je nach Wohnort unterschiedlich sein.
Wichtig ist: Die Restfinanzierung betrifft anerkannte kassenpflichtige Pflegeleistungen. Hauswirtschaft, Betreuung oder zusätzliche Wunschleistungen fallen in der Regel nicht darunter und werden separat verrechnet.